Arbeitssicherheit besteht im Arbeitsrecht hauptsächlich darin, dass die Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben, damit diese ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Diese Legaldefinition aus § 1 Abs. 1 ASiG legt das Tätigkeitsgebiet der Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit fest. Arbeitssicherheit ist eine Prävention, durch die Betriebsärzte und Fachkräfte den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen haben (§ 3 Abs. 1 ASiG). In diesem Sinne ist die Arbeitssicherheit ein Sozialstandard. „Arbeitssicherheit ist ein anzustrebender, gefahrenfreier Zustand bei der Berufsausübung“.[1] Das Arbeitssicherheitsgesetz ist das „Controlling-Gesetz“ zum Arbeitsschutzgesetz.

Das Management von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zählt zu den unverzichtbaren Unterstützungsprozessen eines Unternehmens, in erster Linie aus humanen Gründen, aber auch aus wirtschaftlicher Sicht: Unfälle und berufsbedingte Krankheiten kosten sowohl die Unternehmen als auch die Gesellschaft viel Geld. Empirische Befunde weisen darauf hin, dass Mängel bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz häufig gleichzeitig mit Mängeln in der Produkt- oder Dienstleistungsqualität zu beobachten sind, also auf Probleme der betrieblichen Organisation und Führung schließen lassen.[2]

Derjenige, der als Unternehmer oder als vom Unternehmer Beauftragter (betrieblicher Vorgesetzter, Meister, Betriebsleiter, bis herauf zur Geschäftsführung und zum Aufsichtsrat) Arbeit beauftragt oder zulässt, die nicht den Regelwerken und Normen der jeweiligen Branche entspricht, kann persönlich straf- und zivilrechtlich belangt werden.